AGB Winterlager
1. Kranen
Für das Kranen des Schiffes hat der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich die Befestigungspunkte bzw. Gurtpunkte an seinem Boot anzugeben, (Kranmarken erforderlich!) auf Besonderheiten hinzuweisen und den Kranvorgang einzuweisen. Das Unterwasserschiff ist beim Aufkranen im Wasser nicht einsehbar! Sollte zum vereinbarten Krantermin keine geeignete Person vom Auftraggeber gestellt werden, kann die Sporthafen Gelting-Mole GmbH (SHG) das Kranen ablehnen oder auf Kosten des Auftraggebers eine geeignete Ersatzperson hinzuziehen. Für die Richtigkeit der Gurt- bzw. Befestigungspunkte die der Eigner bzw. der von ihm Beauftragte am Schiff beim Kranen abzunehmen hat, übernimmt die SHG keine Haftung. Es können daher Schiffe nur gekrant werden, für die vom Eigner des Schiffes eine entsprechende Kaskoversicherung abgeschlossen ist, bzw. der Eigner bereit ist, eventuell auftretende Schäden selbst zu tragen. Die Haftung der SHG ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Dauer des Winterlagers
Das Winterlager beginnt frühestens mit dem 15. September eines jeden Jahres und endet spätestens im darauf folgenden Jahr am 15. Mai.
Der Bootseigener hat Vorsorge zu treffen, dass der Räumungstermin nicht überschritten wird. Soll eine Lagerung außerhalb dieses Zeitraumes erfolgen, sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
3. Bootsgestellpool
Die Winterlagerung von Booten erfolgt ausschließlich auf von der SHG beschafften Bootsgestellen. Zu diesem Zweck unterhält die SHG einen Bootsgestellpool und organisiert auf Wunsch entweder die Beschaffung der notwendigen Bootsgestelle zum Tagespreis oder vermietet diese Gestelle. Die SHG kann Ausnahmen zulassen, wenn z.B. ein Bootsgestell nicht erforderlich ist (z.B. Kimmkieler). Sinn und Zweck des Bootsgestellpools ist, durch Stapelung der Gestelle eine geordnete Sommereinlagerung zu gewährleisten und ggf. jedem Beteiligten bei Beginn des nächsten Winterlagers aus der Reihenfolge des Stapels ein beliebiges Gestell des gekauften Typs wieder zur Verfügung zu stellen. Die Unterhaltung der Gestelle erfolgt durch die SHG. Der Anteil am Pool ist veräußerbar. Beim Ausscheiden aus dem Pool kann der Beteiligte wahlweise der SHG die Übernahme des Gestells anbieten oder die Auslieferung eines Gestells des von ihm gekauften Typs unter Berücksichtigung des Anschaffungsjahres verlangen.
4. Verlassen des Winterlagers
Der Platz des Winterlagers ist in einem aufgeräumten und sauberen Zustand zu hinterlassen. Das Gestell ist an dem Orte des Winterlagers für den Abtransport zusammenzulegen.
5. Versicherung
Jeder Teilnehmer am Winterlager hat sein Boot ausreichend selbst zu versichern. Die SHG übernimmt keine Haftung für Feuer, Sturm, Einbruchsdiebstahl oder sonstige Gefahren, die nicht unmittelbar mit dem Zustand des Grundstückes zusammenhängen. Weitergehende gesetzlich geregelte Haftpflichtansprüche bleiben unberührt.
6. Reihenfolge des Auf- und Abkranens
Die Boote werden derart im Winterlagerplatz eingestellt, dass diejenigen, die zuerst in das Winterlager gehen, im Frühjahr zuletzt gekrant werden. Die SHG kann Boote im Winterlager -z. B. bei betriebsbedingten Erfordernissen- umsetzen. Eine Verpflichtung, Boote für andere Kranvorgänge umzusetzen besteht für die SHG nicht.
7. Umfang der Leistung der SHG
Im Preis für das Winterlager sind enthalten: Transport des Bootsgestells zum und vom Winterlagerplatz einschl. Einstapeln, Transport des Bootes vom Kran in das Winterlager und zurück und die Vermietung der für das Winterlager erforderlichen Fläche für die maximale Dauer des Winterlagers (s. Ziff. 2).
8. Preis des Winterlagers
Der Preis des Winterlagers errechnet sich aus der in Anspruch genommenen Fläche, die sich aus Länge mal Breite des Schiffes ergibt und mit dem jährlich bekanntgegebenen Quadratmeterpreis multipliziert wird.
9. Sonstige zu beachtende Regeln für das Winterlager
- Das Arbeiten mit Feuer an und auf den Schiffen ist aus Gründen des Feuerschutzes nicht statthaft
- Die Lagerung von leicht brennbaren Flüssigkeiten oder sonstigen Stoffen (z.B. Diesel, Benzin, Gas, Spiritus) ist in den Booten nicht gestattet (Gefährdung bei Löschvorgängen!).
- Fremde Handwerker bzw. mit Unterhaltungsarbeiten betraute Personen haben sich beim Hafenmeister anzumelden.
- Bei Arbeiten an Booten ist auf die in der Nachbarschaft stehenden Boote Rücksicht zu nehmen, damit Belästigungen bzw. Schäden vermieden werden.
- Der Standplatz ist stets sauber zu halten. Leitern und ähnliche Gegenstände dürfen an den Zäunen und Gestellen nicht angeschlossen werden.
- Für Arbeiten an den Booten stellt die SHG Stromanschlüsse zur Verfügung, die sich an den Lampen befinden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Verlängerungskabel aus den Steckdosen zu entfernen und die Steckdosen mit Verschlusskappen wieder zu sichern. Es dürfen nur ordnungsgemäß hergestellte und intakte Verlängerungskabel und Elektrogeräte (VDE) angeschlossen werden. Bei Kurzschlüssen ist der Hafenmeister zu verständigen. Die Anschlüsse sind mit 16 Amp. abgesichert.
10. Umsatzsteuer
Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt das Winterlager der Umsatzsteuerpflicht. Die von der SHG bekanntgegebenen Winterlagersätze sind Bruttobeträge, auf die die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.